13c. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | 16. n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) 13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes | (Text neue Fassung)16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes |
(1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. (2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend. | Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. |