Änderung 15. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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15. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
15. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Text alte Fassung) nächste Änderung

15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss


(Text neue Fassung)

15. (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer werden landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben.



 



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