18. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | 18. n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) 18. Lehrämter an Sonderschulen | (Text neue Fassung)18. (aufgehoben) |
Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen. |