Änderung § 58 BeurkG vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 BeurkG, alle Änderungen durch Artikel 2 PStRG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des BeurkG

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§ 58 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 58 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt nicht für Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1125).

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz gilt nicht für Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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