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Änderung § 16d BeurkG vom 29.12.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16d BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 16d BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften


(Text neue Fassung)

§ 16d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.



 
(heute geltende Fassung)