Änderung § 16e BeurkG vom 29.12.2025

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§ 16e BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 16e BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16e Gemischte Beurkundung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. 2 Dies soll in der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift vermerkt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift nach § 16b mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. 2 Dies soll in beiden Niederschriften vermerkt werden.

(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren.



(heute geltende Fassung) 



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