| § 40b BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung | § 40b BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
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(Text alte Fassung) § 40b (neu) | (Text neue Fassung)§ 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift |
(1) Eine elektronische Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird. (2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beglaubigung von elektronischen Handzeichen entsprechend. |