Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45 BeurkG vom 29.12.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 BeurkG, alle Änderungen durch Artikel 3 ElPräsBeurkG am 29. Dezember 2025 und Änderungshistorie des BeurkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 45 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Urschrift


(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.

(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, steht die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich.

(Text alte Fassung)

(3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift im Sinne dieses Gesetzes (elektronische Urschrift).

(Text neue Fassung)

(3) Das nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b, 36 Absatz 2 oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift (elektronische Urschrift).

(heute geltende Fassung) 

Anzeige