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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Gesetz über Bergmannsprämien (BergPG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.05.1969 BGBl. I S. 434; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 22.05.1969; FNA: 800-7 Arbeitsvertragsrecht
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§ 1 Personenkreis



(1) Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt werden, erhalten Bergmannsprämien nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter § 4 Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) bezeichneten leitenden Angestellten.


§ 2 Höhe der Bergmannsprämie



Die Bergmannsprämie beträgt 2,50 Euro und wird für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt.




§ 3 Gewährung der Bergmannsprämien



(1) Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung die von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungszeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten festzustellen und die darauf entfallenden Bergmannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmannsprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe gesondert abzusetzen. Übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer erstattet. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 2) und die vom Finanzamt erstatteten Beträge (Satz 3) sind Mindereinnahmen an Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellt.

(2) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Bergmannsprämien. Für die Inanspruchnahme seiner Haftung sind die Vorschriften des § 42d des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Die auf Grund der Inanspruchnahme der Haftung eingehenden Beträge sind Einnahmen an Lohnsteuer.

(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.


§ 4 Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Bergmannsprämien



Die Bergmannsprämien gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung oder der Arbeitslosenversicherung; sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.


§ 5 Übertragbarkeit der Bergmannsprämien



Der Anspruch auf Bergmannsprämien ist nicht übertragbar.


§ 5a Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung



(1) Auf die Bergmannsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(2) Für die Bergmannsprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.


§ 6 Ermächtigungen



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen, und zwar

1.
über die Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Gewährung der Bergmannsprämien und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen,

2.
über die Regelung des Verfahrens bei der Gewährung der Bergmannsprämien und über das Abrechnungsverfahren,

3.
über die nähere Abgrenzung des Personenkreises,

4.
über die nähere Bestimmung der in § 2 verwendeten Begriffe.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.


§ 7 Anwendungsvorschriften



(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt erstmals für Bergmannsprämien, die für eine nach dem 31. Dezember 2006 verfahrene volle Schicht gewährt werden.

(2) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden für verfahrene volle Schichten vor dem 1. Januar 2008.




§ 8 Anwendung im Land Berlin



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.


§ 9 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.