Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)

V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
| |

Abschnitt 3 Führung des Registers und allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 7 Anwendung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung



(1) Für die Führung des Registers und das Verfahren gelten die §§ 7 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 4, §§ 13a, 14 Abs. 1, §§ 15, 17 bis 24 und, soweit es um die Eintragung anderer Berechtigter als des Eigentümers geht, auch § 16 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.

(2) Soweit nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 57 der Schiffsregisterordnung oder nach der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung Bekanntmachungen an den im Register eingetragenen Eigentümer erfolgen, tritt an dessen Stelle bei einem Registerblatt für ein Ersatzteillager derjenige, der als Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen ist.


§ 8 Registerakten



(1) Zu jedem Registerblatt sind Registerakten zu führen, in denen ein Handblatt enthalten ist. Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung verwiesen wird, können in einem Sonderband verwahrt werden.

(2) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückzugeben sind.

(3) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 2 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.


§ 9 Vermeidung unnötigen Aktenanfalls



Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Registers ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im übrigen gilt § 24a der Grundbuchverfügung sinngemäß.


§ 10 Verzeichnis



(1) Das Registergericht führt ein alphabetisches Namensverzeichnis der Eigentümer im Register eingetragener Luftfahrzeuge, das nur die Namen der Eigentümer und Miteigentümer der Luftfahrzeuge enthält. Ist ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug auf Ersatzteile erweitert, so sind in dem Verzeichnis das Registerblatt für das Luftfahrzeug und das für das Ersatzteillager angelegte Registerblatt aufzuführen.

(2) Neben dem Namensverzeichnis ist ein Verzeichnis der im Register eingetragenen Ersatzteillager zu führen.

(3) Für Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 12a Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Grundbuchordnung mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des § 12 der Grundbuchordnung § 85 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen tritt. Auch bei Führung des Registers in Papierform können Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 in maschineller Form geführt werden. In diesem Falle gelten für die Verzeichnisse § 11 Abs. 3 und § 15 entsprechend.