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§ 16 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 16



Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:

1.
bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;

2.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.





 

Frühere Fassungen von § 16 SchRegDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 5 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 43 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuellvor 01.01.2024früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 SchRegDV
... die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 ...
§ 81 SchRegDV (vom 01.07.2026)
... § 16 Nummer 1 in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor ...
 
Zitat in folgenden Normen

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 7 LuftRegV Anwendung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... und, soweit es um die Eintragung anderer Berechtigter als des Eigentümers geht, auch § 16 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 5 FlaggRuaÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. bei natürlichen Personen ... § 81 wird durch den folgenden § 81 ersetzt: „§ 81 § 16 Nummer 1 in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 43 MoPeG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Nummer 2 werden die Wörter „bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und ...