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§ 4 - Thermometermachermeisterverordnung (ThermMstrV)

V. v. 20.06.1989 BGBl. I S. 1131; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 7110-3-95 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen, entweder nach Nummer 1 bis 6 oder nach Nummer 7 bis 10:

1.
Rohblasen eines Doppelwinkel-Thermometers, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 0 bis 100 °C, Oberteil 250 x 17 bis 18 mm, Unterteil 400 x 9, 100 x 9 und 110 x 9 mm,

2.
Rohblasen eines Labor-Stabthermometers aus Supremaxglas, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 0 bis 610 °C, Länge 450 mm, Durchmesser 6-7 mm,

3.
Rohblasen eines Allihn-Thermometers, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 200 bis 300 °C mit Hilfsteilung bei 0 °C und 100 °C, Länge 300 mm, Durchmesser 8 mm,

4.
Rohblasen eines Pyknometer-Thermometers mit selbstangefertigtem Schliffrohling NS 10/19, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 10 bis 30 °C, Skalenwert 0,5 °C, Oberteil 90 mm, Durchmesser 9 mm, Unterteil 25 mm, Durchmesser 6 mm, mit massivem Glasansatz von 15 mm Länge,

5.
Rohblasen eines Flammpunkt-Thermometers nach Marcusson, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 40 bis 260 °C, Länge 300 mm, Durchmesser 10 mm,

6.
Einschmelzen eines Drahtes aus Platin oder einem anderen zweckentsprechenden Material in ein Kapillarrohr,

7.
Ausfertigen eines bereits justierten Labor-Thermometers, Nennmeßbereich von 0 bis 100 °C, Skalenwert 0,1 °C,

8.
Justieren eines Labor-Stabthermometers aus Supremaxglas, Justierpunkte bei 0 °C und 100 °C, kalibrieren bis 600 °C und ausfertigen, Nennmeßbereich von 0 bis 610 °C, Skalenwert 2 °C,

9.
Ausfertigen eines verstellbaren Kontaktthermometers, Anbringen von Ablese- und Einstellskala, Nennmeßbereich von 0 bis 100 °C, Skalenwert 1 °C,

10.
Teilen einer Papierskala mit Längsstreifen, Teilungslänge ca. 200 mm, Nennmeßbereich von 0 bis 40 °C, Skalenwert 0,1 °C.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.