Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

2. Abschnitt - Thermometermachermeisterverordnung (ThermMstrV)

V. v. 20.06.1989 BGBl. I S. 1131; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 7110-3-95 Handwerk im Allgemeinen
|

2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als zwölf Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen, entweder nach Nummer 1 bis 4 oder nach Nummer 5 bis 7:

1.
Herstellen eines Beckmann-Thermometers mit normaler Einstellvorrichtung, Hauptskala von 0 bis 5 °C, Skalenwert 0,01 °C, Einstellskala von - 20 bis 160 °C, Skalenwert 2 °C, Oberteil 350 mm lang, Durchmesser 14-15 mm, Unterteil 200 mm lang, Durchmesser 10-11 mm,

2.
Herstellen zweier meteorologischer Extremthermometer:

a)
ein Minimum-Thermometer, Nennmeßbereich von - 40 bis 40 °C, Skalenwert 0,5 °C,

b)
ein Maximum-Thermometer, Nennmeßbereich von - 30 bis 50 °C, Skalenwert 0,5 °C,

3.
Herstellen eines ASTM-Thermometers nach ASTM-Spezifikation 30 F,

4.
Herstellen eines Sonnenstrahl-Thermometers, Nennmeßbereich von 0 bis 70 °C, Skalenwert 0,5 °C, Maximum-Ausführung, Quecksilbergefäß blank, eingeschmolzen in evakuiertem Glasmantel mit Kugel, Durchmesser 45 mm, Gesamtlänge 300 mm,

5.
Herstellen eines Beckmann-Thermometers mit Tropfeneinrichtung, Hauptskala von 0 bis 5 °C, Skalenwert 0,01 °C, Einstellskala von - 20 bis 140 °C, Skalenwert 2 °C, Oberteil 360 mm lang, Durchmesser 14-15 mm, Unterteil 200 mm lang, Durchmesser 10-11 mm,

6.
Herstellen eines Eispunkt-Thermometers mit Sattel, Nennmeßbereich von - 1 bis 1 °C, Skalenwert 0,01 °C, Länge 350 mm, Durchmesser 11 mm,

7.
Herstellen eines Kalorimeter-Thermometers, Stabform, weißbelegt, Nennmeßbereich von 21 bis 27 °C, Skalenwert 0,01 °C, Länge 760 mm, Durchmesser 9 mm,

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Entwurf in Form einer maßstabsgerechten Zeichnung und die Kalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die maßstabsgerechte Zeichnung und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen, entweder nach Nummer 1 bis 6 oder nach Nummer 7 bis 10:

1.
Rohblasen eines Doppelwinkel-Thermometers, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 0 bis 100 °C, Oberteil 250 x 17 bis 18 mm, Unterteil 400 x 9, 100 x 9 und 110 x 9 mm,

2.
Rohblasen eines Labor-Stabthermometers aus Supremaxglas, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 0 bis 610 °C, Länge 450 mm, Durchmesser 6-7 mm,

3.
Rohblasen eines Allihn-Thermometers, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 200 bis 300 °C mit Hilfsteilung bei 0 °C und 100 °C, Länge 300 mm, Durchmesser 8 mm,

4.
Rohblasen eines Pyknometer-Thermometers mit selbstangefertigtem Schliffrohling NS 10/19, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 10 bis 30 °C, Skalenwert 0,5 °C, Oberteil 90 mm, Durchmesser 9 mm, Unterteil 25 mm, Durchmesser 6 mm, mit massivem Glasansatz von 15 mm Länge,

5.
Rohblasen eines Flammpunkt-Thermometers nach Marcusson, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 40 bis 260 °C, Länge 300 mm, Durchmesser 10 mm,

6.
Einschmelzen eines Drahtes aus Platin oder einem anderen zweckentsprechenden Material in ein Kapillarrohr,

7.
Ausfertigen eines bereits justierten Labor-Thermometers, Nennmeßbereich von 0 bis 100 °C, Skalenwert 0,1 °C,

8.
Justieren eines Labor-Stabthermometers aus Supremaxglas, Justierpunkte bei 0 °C und 100 °C, kalibrieren bis 600 °C und ausfertigen, Nennmeßbereich von 0 bis 610 °C, Skalenwert 2 °C,

9.
Ausfertigen eines verstellbaren Kontaktthermometers, Anbringen von Ablese- und Einstellskala, Nennmeßbereich von 0 bis 100 °C, Skalenwert 1 °C,

10.
Teilen einer Papierskala mit Längsstreifen, Teilungslänge ca. 200 mm, Nennmeßbereich von 0 bis 40 °C, Skalenwert 0,1 °C.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnen der Fadenkorrektur, Körper, Ausdehnungen, Drücke und Winkel;

2.
Technisches Zeichnen:

Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Funktion und meßtechnische Anwendung von Thermometern,

b)
Einschmelztechniken,

c)
Arten und Ausführungen von Schliffen,

d)
Justieren, Graduieren, Wachsen, Ätzen und Kalibrieren,

e)
Vakuumtechnik,

f)
berufsbezogene Eich- und Normvorschriften,

g)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

h)
berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

i)
berufsbezogene Werkzeuge, Maschinen und Geräte;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Rohstoffe und Herstellung von Glas,

b)
Halbzeuge,

c)
Arten, Sorten, Daten, Kennzeichnung und Verwendung von Gläsern und von mit diesen verschmelzbaren Metallen und Keramiken,

d)
Hilfs- und Betriebsstoffe sowie ihr Einsatz,

e)
umweltschädliche Stoffe sowie ihre Entsorgung;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.