Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Vierte Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (4. BSHGEinkGrV k.a.Abk.)

G. v. 12.05.1989 BGBl. I S. 940; aufgehoben durch Artikel 38 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 2170-1-18-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401) wird verordnet:

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§ 1



Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes beträgt 834 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1.250 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 2.502 Deutsche Mark.

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§ 2



Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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