Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 WEG vom 01.07.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 WEG, alle Änderungen durch Artikel 1 WEGuaÄndG am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie des WEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 17 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft


(Text alte Fassung)

Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, denen der Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.

(Text neue Fassung)

1 Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. 2 Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)