Änderung § 2 PostLZulV vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der PostLZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 PostLZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 2 PostLZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 106 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausschlußregelung


(1) Neben einer Leistungszulage wird eine andere Zuwendung oder ein sonstiger Ausgleich, insbesondere eine Belohnung nach § 11 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, nicht gewährt, wenn der Zweck der anderen Zuwendung oder des sonstigen Ausgleichs durch die Leistungszulage mit berücksichtigt wird.

(Text alte Fassung)

(2) Neben einer Leistungszulage nach § 7 oder § 8 wird für die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine Dienstbefreiung nach § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungszulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergütung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wenn gleichzeitig eine Leistungszulage gewährt wird.

(Text neue Fassung)

(2) Neben einer Leistungszulage nach § 7 oder § 8 wird für die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine Dienstbefreiung nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungszulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergütung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wenn gleichzeitig eine Leistungszulage gewährt wird.

(3) Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 schließen einander für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Leistungszulage nach § 7 oder § 8 kann daneben gewährt werden.

(4) Durch eine Leistungszulage wird ein allgemeiner mit der Leistung verbundener Aufwand mit abgegolten.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed