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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (DVO BliwaG)

V. v. 11.08.1965 BGBl. I S. 807; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 20.08.1965; FNA: 7120-2-1 Einzelhandel
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Nr. 1 bis 4 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 311) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern verordnet:


§ 1



Als Blindenwaren dürfen vertrieben werden:

1.
überwiegend handgefertigte Bürsten und Besen aller Art,

2.
Korbflechtwaren sowie Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten,

3.
Doppel-, Rippen-, Gitter- und Gliedermatten,

4.
mit Rahmen oder Handwebstühlen oder mit mechanischen Webstühlen hergestellte Webwaren,

5.
Strick-, Knüpf- und Häkelwaren und durch Strickmaschinen hergestellte Waren,

6.
kunstgewerbliche Waren aus Keramik, Leder, Holz, Metall und Kunststoff,

7.
Federwäscheklammern,

8.
Arbeitsschürzen aus Segeltuch, Drillich, Gummi oder Kunststoff.


§ 2



(1) Als Zusatzwaren dürfen vertrieben werden Korb- und Seilerwaren, Pinsel und Matten sowie einfaches Reinigungsgerät und Putzzeug mit Ausnahme der in § 1 bezeichneten Waren, auch wenn diese nach anderen als den dort genannten Verfahren hergestellt werden.

(2) Der Erlös aus dem Verkauf der Zusatzwaren darf bei Blindenwerkstätten und bei Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten 30 vom Hundert des Gesamterlöses aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren während des Kalenderjahrs nicht übersteigen.


§ 3



(1) Die Inhaber von Blindenwerkstätten und die mit der Leitung von Blindenwerkstätten oder von Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten beauftragten Personen haben spätestens bis zum fünfzehnten Tag eines jeden Kalenderhalbjahrs eine Aufzeichnung über den Erlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren während des vorangegangenen Kalenderhalbjahrs anzufertigen. Aus der Aufzeichnung müssen, je nach Blindenwaren und Zusatzwaren getrennt, die verkaufte Menge und der Erlös dieser Waren ersichtlich sein. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben über die Erlöse aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den von ihnen ausgestellten Unterlagen und Belegen müssen beim Vertrieb an Großverbraucher folgende Angaben ersichtlich sein:

1.
Bezeichnung, Menge und Preis der veräußerten Waren,

2.
Rechnungsdatum,

3.
Name und Anschrift des Käufers.

In den übrigen Fällen genügen als Unterlagen und Belege die für die Auslieferung der bestellten Waren bestimmten Listen, wenn aus ihnen das Datum der Auslieferung, der Name und die Anschrift des Auslieferers sowie Bezeichnung, Menge und Preis der veräußerten Waren ersichtlich sind.

(3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind drei Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, für das Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln waren.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Blindenwaren in offenen Verkaufsstellen sowie im Wege des Versands.

(5) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Führung von Büchern und zur Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.


§ 4



Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt, Unterlagen oder Belege nicht sammelt oder Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege nicht aufbewahrt.


§ 5



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 6



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.