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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (DVO BliwaG)

V. v. 11.08.1965 BGBl. I S. 807; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 20.08.1965; FNA: 7120-2-1 Einzelhandel
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§ 1



Als Blindenwaren dürfen vertrieben werden:

1.
überwiegend handgefertigte Bürsten und Besen aller Art,

2.
Korbflechtwaren sowie Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten,

3.
Doppel-, Rippen-, Gitter- und Gliedermatten,

4.
mit Rahmen oder Handwebstühlen oder mit mechanischen Webstühlen hergestellte Webwaren,

5.
Strick-, Knüpf- und Häkelwaren und durch Strickmaschinen hergestellte Waren,

6.
kunstgewerbliche Waren aus Keramik, Leder, Holz, Metall und Kunststoff,

7.
Federwäscheklammern,

8.
Arbeitsschürzen aus Segeltuch, Drillich, Gummi oder Kunststoff.

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Zitierungen von § 1 DVO BliwaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DVO BliwaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVO BliwaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DVO BliwaG
... Pinsel und Matten sowie einfaches Reinigungsgerät und Putzzeug mit Ausnahme der in § 1 bezeichneten Waren, auch wenn diese nach anderen als den dort genannten Verfahren hergestellt ...