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§ 4 - Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht (AutVerschrPflV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 917; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632
Geltung ab 01.07.1978 bis 31.12.2005; FNA: 2121-51-7 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4



(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBl, I S. 2762), tritt am 1. Januar 1981 außer Kraft.

(3) Sind weitere Stoffe oder Zubereitungen in die Anlage aufgenommen worden, so dürfen kosmetische Mittel, die solche Stoffe oder Zubereitungen enthalten, noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung der Anlage weiterhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ergänzung zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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