§ 25 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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§ 25 Praktische Prüfung


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den feuerwehrtechnischen Teil der Ausbildung und wird in Form von Anfahrübungen durchgeführt.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Tätigkeit als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann im Einsatz an Feuerlöschfahrzeugen, Rettungs- und Arbeitsgeräten, die Bedienung von Hydranten und Feuermeldern, den Einsatz von Mannschaften bis Staffelstärke, die Brandbekämpfung und die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen.

(3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor.

(4) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.


Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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Frühere Fassungen von § 25 LAP-mftDBwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 21 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25 LAP-mftDBwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 LAP-mftDBwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mftDBwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LAP-mftDBwV Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung (vom 05.04.2017)
... Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der praktischen Prüfung ( § 25 ) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (7) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 21 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 3. In § 25 Absatz 4 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen ...


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