(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs mit 10 vom Hundert,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des Verwaltungslehrgangs mit 5 vom Hundert,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 5 vom Hundert,
- 4.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangs mit 10 vom Hundert,
- 5.
- die Rangpunkte der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 10 vom Hundert,
- 6.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 25 vom Hundert und
- 7.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 vom Hundert.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626