Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
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- auf Grund der §§ 15, 16, 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des § 38 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178) von denen § 15 und § 38 Abs. 3 Satz 3 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit sowie
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- auf Grund des § 31 Abs. 3 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178):
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. EG Nr. L 155 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Zulassung von Verpackungsunternehmen und der Regelung einiger Bußgeldvorschriften.
(1) Zuständig für die Zulassung von Verpackungsunternehmen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 sowie die Kontrolle und Überwachung der zugelassenen Verpackungsunternehmen nach dem in §
1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Im Übrigen obliegt die Durchführung des in §
1 genannten Rechtsaktes den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Das zugelassene Verpackungsunternehmen ist zur geordneten Erfassung und Aufbewahrung der Belege nach Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verpflichtet, die es ermöglichen, die Herkunft der Olivenöle, deren Ursprung angegeben ist, und, soweit Olivenöle verschnitten werden, die Verschnittanteile der Olivenöle, deren Ursprung angegeben ist, zu kontrollieren. Diese Belege sind für die Dauer von vier Jahren ab der Verpackung des Olivenöls aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.
Die Bundesanstalt gibt die von ihr zugelassenen Verpackungsunternehmen sowie den Entzug der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
Ordnungswidrig im Sinne des §
36 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 155 S. 27, 2003 Nr. L 13 S. 39), geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1964/2002 der Kommission vom 4. November 2002 (ABl. EG Nr. L 300 S. 3) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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- entgegen Artikel 2 Unterabs. 1 ein dort genanntes Olivenöl oder Oliventresteröl anbietet oder
- 2.
- ohne Zulassung nach Artikel 9 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 bei nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl eine Ursprungsangabe in der Etikettierung macht.
Die Olivenöl-Ursprungsangabenverordnung vom 19. März 1999 (BGBl. I S. 369) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des §
5 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. §
5 Nr. 1 tritt am 1. November 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.