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§ 24 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24



Die Eigenbrennereien werden eingeteilt in

1.
landwirtschaftliche Brennereien (§§ 25, 26),

2.
Obstbrennereien (§ 27),

3.
gewerbliche Brennereien (§ 28).



 

Zitierungen von § 24 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 BranntwMonG Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung (vom 01.10.2006)
... mit Beginn des folgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien gleicher Brennereiklasse (§ 24 ) übertragen werden. Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn sie für ein Brennrecht ...