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§ 47 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 47



(1) Die Ausführungsbestimmungen ordnen an, welchen Bedingungen die Betriebe und Personen, die nach § 43 der amtlichen Aufsicht unterliegen, zur Sicherung des Monopolaufkommens zu genügen haben. Insbesondere können sie anordnen:

1.
daß und in welcher Weise unter amtlicher Aufsicht stehende Betriebe verschlußsicher einzurichten sind,

2.
daß Branntwein und Branntweinerzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, verpackt, bezeichnet oder versandt werden müssen,

3.
daß Betriebe, in denen Trinkbranntwein hergestellt und in denen außerdem noch Trinkbranntwein im kleinen vertrieben oder Branntwein noch zu anderen Zwecken verwendet wird, besonders zu überwachen sind,

4.
daß über den Betrieb und über den hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Branntwein oder die Branntweinerzeugnisse Buch zu führen ist und die Bestände festzustellen sind,

5.
daß Vorgänge und Maßnahmen in den Betrieben, die für die amtliche Aufsicht wichtig sind, dem Hauptzollamt anzumelden sind.

(2) Die Ausführungsbestimmungen ordnen ferner an, wann ein Betrieb oder Unternehmen als erloschen zu gelten hat.



 

Zitierungen von § 47 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 BranntwMonG
... Grundstück verlegt wird, 4. die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47 Abs. 2), 5. (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) In Fällen ...
§ 126 BranntwMonG Monopolordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2006)
... nach § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b) beigefügt worden ist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer ...