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§ 48 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 48



(1) Für die monopolrechtliche Prüfung von Betrieben und Unternehmen, die der amtlichen Aufsicht unterliegen, und für die Pflichten der Betroffenen gelten die §§ 193 bis 207 und 209 bis 212 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Für mittelbare Besitzer von Brennereien gelten die §§ 93 bis 97 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kostenprüfungen zur Festsetzung der Branntweinübernahmepreise. Brennereibesitzer, die nach Handelsrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen, haben auf Verlangen der Bundesmonopolverwaltung eine Kostenaufstellung nach vorgeschriebenem Muster zu fertigen und vorzulegen.

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Zitierungen von § 48 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 BranntwMonG Monopolordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2006)
... nach § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b) beigefügt worden ist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer ...