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§ 112 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 112 Kosten



(1) Die Bundesmonopolverwaltung und die mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Finanzbehörden und sonstigen Behörden können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.

(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei

1.
Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder des Amtsplatzes sowie außerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt;

2.
Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen;

3.
Amtshandlungen, die durch mehr als drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats veranlaßt sind;

4.
Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen Antrag auf Gewährung einer Monopol- oder Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigung veranlaßt sind oder wenn sich bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben und Einwendungen des Verfügungsberechtigten als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen;

5.
amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren;

6.
Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgeführt werden.

(3) § 178 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 112 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Zollkostenverordnung (ZollKostV)
V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zollkostenverordnung (ZKostV)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Eingangsformel ZKostV
... 227 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) und des § 112 Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335), ...