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Synopse aller Änderungen des ZerlG am 31.07.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Juli 2014 durch Artikel 12 des StRAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZerlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZerlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2014 geltenden Fassung
ZerlG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Grundlagen der Zerlegung der Körperschaftsteuer


(1) 1 Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der § 1 und 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (Körperschaften), die im Veranlagungszeitraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des nach § 1 Abs. 1 steuerberechtigten Landes eine Betriebsstätte, mehrere Betriebsstätten oder Teile von Betriebsstätten unterhalten haben, ist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende nach Abzug anzurechnender Steuerabzugsbeträge und anzurechnender Körperschaftsteuer verbleibende Körperschaftsteuer durch das für die Veranlagung zuständige Finanzamt (Erhebungsfinanzamt) auf die beteiligten Länder zu zerlegen, wenn sie mindestens einen absoluten Betrag von 500.000 Euro erreicht. 2 Dabei sind die Vorschriften der § 28 bis 31 und des § 33 des Gewerbesteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Die Zerlegungsmaßstäbe sind als Prozentsätze, die auf drei Stellen hinter dem Komma zu runden sind, zu berechnen. 4 In den Fällen des § 37 Abs. 5 und des § 38 Abs. 5 bis 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist die verbleibende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1 um einen Auszahlungsbetrag gemindert und um einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag erhöht. 5 Maßgeblich ist die verbleibende Körperschaftsteuer, die für den Veranlagungszeitraum festgesetzt wird, in dem der Auszahlungsbetrag nach § 37 Abs. 5 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu erstatten ist und der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 6 bis 10 des Körperschaftsteuergesetzes zu entrichten ist. 6 Ein Betrag nach § 37 Absatz 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes erhöht und ein Betrag nach § 38 Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes vermindert die verbleibende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1; Satz 5 gilt insoweit entsprechend.

(2) Sind in dem veranlagten Einkommen außer den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch andere Einkünfte enthalten, so ist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende Körperschaftsteuer im Sinne des Absatzes 1 mit dem Teilbetrag anzusetzen, der dem Verhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) In den Fällen der § 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes gelten Organgesellschaften und deren Betriebsstätten als Betriebsstätten des Organträgers.

(Text neue Fassung)

(3) In den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes gelten Organgesellschaften und deren Betriebsstätten als Betriebsstätten des Organträgers.

(4) Ist die Körperschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, so gelten die Personengesellschaft und deren Betriebsstätten anteilig als Betriebsstätten der Körperschaft.

(5) 1 Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 bis 6 für die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse wegen Ausscheidens aus der Körperschaftsteuerpflicht Absatz 1 nicht mehr anzuwenden, gelten für noch ausstehende Auszahlungsbeträge und Körperschaftsteuererhöhungsbeträge Absatz 1 sowie § 3 Abs. 5, § 5 und § 6 entsprechend. 2 Maßgeblich ist der Zerlegungsmaßstab, der der Zerlegung für den letzten unter die Körperschaftsteuerpflicht fallenden Veranlagungszeitraum zu Grunde liegt. 3 Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Beträge im Sinne des Satzes 1 unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Zahlung und setzt die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder fest.



§ 12 Anwendung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Regelung zur unmittelbaren Steuerberechtigung nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998. 2 Die unmittelbare Steuerberechtigung für Veranlagungszeiträume vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853).

(2) 1 Die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes
in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 durchzuführen. 2 Die Zerlegung der Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998). 3 Die Zerlegung der Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853). 4 § 6 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.

(3) 1 Die
Zerlegung der Lohnsteuer nach Abschnitt 3 dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für das Kalenderjahr 2010 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2007 anzuwenden. 2 Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 2010 richtet sich nach diesem Gesetz in der am 20. Dezember 2003 geltenden Fassung. 3 Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 2007 richtet sich nach diesem Gesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998). 4 Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 1998 richtet sich nach diesem Gesetz in der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145).

(4) 1 Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem Vierten Abschnitt
dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 2002 durchzuführen. 2 § 8 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. 3 § 8 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmalig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. 4 § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt nicht für das auf das Kalenderjahr 2008 entfallende Steueraufkommen, das in 2009 abgeführt wird.

(5) Die §§ 9 bis 11 sind in
den Fällen anzuwenden, in denen sich die unmittelbare Steuerberechtigung, die Zerlegung der Körperschaftsteuer, der Lohnsteuer und des Zinsabschlags nach Maßgabe dieses Gesetzes richten.



(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Satz 2 und in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Für die Zerlegung der Lohnsteuer und des Zinsabschlags ist die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.

(2)
§ 2 Absatz 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.