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§ 6 - Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)

Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Entschädigungseinrichtung



(1) 1Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. 2Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.

(3) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. 2Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. 3§ 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen.

(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.

(5) 1Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. 2Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.

(6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.


Text in der Fassung des Artikels 2 DGSD-Umsetzungsgesetz G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 786 m.W.v. 3. Juli 2015

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Frühere Fassungen von § 6 AnlEntG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2015Artikel 2 DGSD-Umsetzungsgesetz
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 786
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
aktuellvor 30.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 AnlEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AnlEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AnlEntG Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung (vom 03.07.2015)
... Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten der Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein. Die Bestimmungen des § 6 Absatz 1 über die Zuordnung der Institute sowie ... der Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein. Die Bestimmungen des § 6 Absatz 1 über die Zuordnung der Institute sowie des § 6 Absatz 4 bis 6 sind entsprechend ... Bestimmungen des § 6 Absatz 1 über die Zuordnung der Institute sowie des § 6 Absatz 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden. (3) Eine beliehene ...
§ 14 AnlEntG Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (vom 03.07.2015)
... gelten nicht für Entschädigungseinrichtungen im Sinne der §§ 6 und ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
V. v. 20.08.2018 BGBl. I S. 1326
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1783
 
Zitat in folgenden Normen

EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 1 EdWBeitrV Jahresbeitrag (vom 31.08.2018)
... Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Entschädigungseinrichtung) zugeordnet sind, ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... in Verbindung mit § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes vorgenommene Prüfung, 9. (aufgehoben) 10. durch a) die ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 16 WpIG Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung
... hat die Bundesanstalt die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes zu hören. Mit der Erteilung der Erlaubnis ist das Wertpapierinstitut dieser ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... des Entschädigungsanspruchs § 5 Entschädigungsverfahren § 6 Entschädigungseinrichtung § 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; ... Wort „Verfahren" wird durch das Wort „Strafverfahren" ersetzt. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Artikel 4 DGSD-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... 16 werden die Wörter „gesetzliche Entschädigungseinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Einlagensicherungs- und ...
Artikel 5 DGSD-UG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... „Abs." durch das Wort „Absatz" und werden die Wörter „§ 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 des Einlagensicherungs- und ... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ...
Artikel 7 DGSD-UG Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
... deutscher Banken GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2391) werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die ...
Artikel 8 DGSD-UG Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
... Deutschlands GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2390) werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die ...

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 1 EAEGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... „91/308/EWG" durch die Angabe „2005/60/EG" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ... zu unterrichten." 6. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5" durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 bis 7" ersetzt. 7. § 8 ... 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5" durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 bis 7" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) ...
Artikel 3 EAEGuaÄndG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 des Einlagensicherungs- und ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... die Wörter „für Institute" gestrichen und die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" werden ... und Anlegerentschädigungsgesetzes" werden durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. b) In Satz 3 ...