(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4, einen Zertifizierungsdienst betreibt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1 eine Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig identifiziert,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, ein qualifiziertes Zertifikat nicht nachprüfbar hält,
- 5.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 ein qualifiziertes Zertifikat abrufbar hält,
- 6.
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder 4 eine Angabe in ein qualifiziertes Zertifikat aufnimmt,
- 7.
- entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, eine Vorkehrung nicht oder nicht richtig trifft,
- 8.
- entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 einen Signaturschlüssel speichert,
- 9.
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, eine Sicherheitsmaßnahme oder ein qualifiziertes Zertifikat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 10.
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, nicht dafür sorgt, dass ein qualifiziertes Zertifikat von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen wird und ein qualifiziertes Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig sperrt oder
- 11.
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1 einen Signaturschlüssel-Inhaber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
Artikel 4 ElGVG Änderung des Signaturgesetzes ... 2. In § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Angaben § 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angaben ... Satz 2" durch die Angaben § 5 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 3. In § 21 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe § 5 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe § 5 ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970