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§ 22 - Signaturgesetz (SigG)

Artikel 1 G. v. 16.05.2001 BGBl. I S. 876; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.05.2001; FNA: 9020-12 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 22 Gebühren, Auslagen und Beiträge



(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:

1.
Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach § 15 und der Rechtsverordnung nach § 24,

2.
Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3,

3.
Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18 und der Rechtsverordnung nach § 24,

4.
Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 bis 4 und der Rechtsverordnung nach § 24.

Gebühren und Auslagen werden auch für den Verwaltungsaufwand erhoben, der dadurch entsteht, dass sich die Behörde bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedient. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Satz 1 werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.

(2) Zertifizierungsdiensteanbieter, die den Betrieb nach § 4 Abs. 3 angezeigt haben, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 15 Abs. 1 akkreditiert sind, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird.



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Frühere Fassungen von § 22 SigG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 28.12.2009Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
aktuellvor 28.12.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 SigG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 SigG Rechtsverordnung
... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... ersetzt. b) Die Wörter „Kosten für Amtshandlungen nach § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes" werden durch die Wörter „Gebühren für ... „Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes" ersetzt. c) In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 4 DlRLUG Änderung des Signaturgesetzes
... den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." 4. § 22 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Für Amtshandlungen nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 12 SigV Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach ...
§ 13 SigV Festsetzung und Erhebung von Beiträgen
... Die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Signaturgesetzes berechnen sich nach dem hierfür erforderlichen Personal- ... von Investitionsgütern festgelegt. (3) Für die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2, mit Ausnahme ... zu führen sind, zugeordnet. (4) Die Beitragspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Signaturgesetzes beginnt mit dem Monat der Anzeige nach § 4 Abs. 3 des ... dem Monat der Anzeige nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes, die Beitragspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes mit dem Monat der Akkreditierung. Die Beitragspflicht endet mit ...
Anlage 2 SigV (zu § 12) Gebühren (vom 15.08.2013)
... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes 1.1 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des ... Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes 1.1 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer ... nach Zeitaufwand 1.2 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer ... 3 des Signaturgesetzes 500 1.3 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer ... 1 des Signaturgesetzes 1.000 1.4 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer ...