§ 708 Gestaltungsfreiheit
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Frühere Fassungen von § 708 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 740 BGB Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften (vom 01.01.2024) ... (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708 , 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft § 708 Gestaltungsfreiheit Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den ... (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708 , 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/708_BGB.htm