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Änderung § 708 BGB vom 01.01.2024

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§ 708 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 708 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 708 Haftung der Gesellschafter


(Text neue Fassung)

§ 708 Gestaltungsfreiheit


vorherige Änderung

Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.



Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.