§ 1645 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.
Frühere Fassungen von § 1645 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... (2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend." 16. Die §§ 1643 bis 1645 werden wie folgt gefasst: „§ 1643 Genehmigungsbedürftige ... so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts. § 1645 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1645_BGB.htm