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Änderung § 1645 BGB vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1645 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1645 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1645 Neues Erwerbsgeschäft


(Text neue Fassung)

§ 1645 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte


vorherige Änderung

Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.



Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.