(1)
1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in
§ 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar.
2Die Vorschriften der
§§ 2082,
2083,
2339 Abs. 2 und der
§§ 2341,
2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.