Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des
§ 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des
§ 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
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G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744