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Änderung § 2351 BGB vom 01.01.2023

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§ 2351 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2351 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts


(Text alte Fassung)

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

(Text neue Fassung)

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.