§ 656a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2020 geltenden Fassung | § 656a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245 |
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(Text alte Fassung) § 656a (neu) | (Text neue Fassung)§ 656a Textform |
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform. |