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Artikel 1 - Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (MaKVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 wird das Wort „Mäklervertrag" durch das Wort „Maklervertrag" ersetzt.

b)
Nach der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 3 wird folgende Angabe eingefügt:

„Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser".

2.
In § 385 wird das Wort „Handelsmäkler" durch das Wort „Handelsmakler" ersetzt.

3.
In der Überschrift des Buches 2 Abschnitt 8 Titel 10 wird das Wort „Mäklervertrag" durch das Wort „Maklervertrag" ersetzt.

4.
§ 652 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mäklerlohn" durch das Wort „Maklerlohn" und das Wort „Mäklers" durch das Wort „Maklers" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Mäklerlohn" durch das Wort „Maklerlohn" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mäkler" durch das Wort „Makler" ersetzt.

5.
§ 653 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Mäklerlohn" durch das Wort „Maklerlohn" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Mäklerlohn" durch das Wort „Maklerlohn" und das Wort „Mäkler" durch das Wort „Makler" ersetzt.

6.
In § 654 wird das Wort „Mäklerlohn" durch das Wort „Maklerlohn" und das Wort „Mäkler" durch das Wort „Makler" ersetzt.

7.
§ 655 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Mäklerlohns" durch das Wort „Maklerlohns" ersetzt.

b)
In Satz 1 wird das Wort „Mäklerlohn" durch das Wort „Maklerlohn" ersetzt.

8.
In § 656 Absatz 2 wird das Wort „Mäkler" durch das Wort „Makler" ersetzt.

9.
Dem Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 wird folgender Untertitel 4 angefügt:

„Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656a Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

§ 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

10.
In § 1221 wird das Wort „Handelsmäkler" durch das Wort „Handelsmakler" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MaKVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaKVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 2 WEMoG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 554 wird wie folgt ...