§ 1845 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 1845 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 |
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(Text alte Fassung) § 1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils | (Text neue Fassung)§ 1845 (aufgehoben) |
Will der zum Vormund bestellte Vater oder die zum Vormund bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend. |