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Änderung § 1845 BGB vom 01.01.2023

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§ 1845 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1845 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1845 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 1845 Sperrvereinbarung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. 2 Anlagen von Verfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.

(2) 1 Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Absatz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu vereinbaren, dass er über die Wertpapiere und die Rechte aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von Zinsen und Ausschüttungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. 2 Der Betreuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er die Öffnung des Schließfachs für Wertpapiere im Sinne des § 1843 Absatz 2 und die Herausgabe von nach § 1844 hinterlegten Wertgegenständen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann.

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Anlagekonto, ein Depot oder eine Hinterlegung des Betreuten bei der Bestellung des Betreuers unversperrt ist. 2 Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung anzuzeigen.

(heute geltende Fassung)