§ 1800 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 1800 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1800 Umfang der Personensorge | |
(Text alte Fassung) 1 Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632. 2 Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten. | (Text neue Fassung) 1 Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632 Absatz 4 Satz 1. 2 Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten. |