Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 BGB § 1632, § 1688, § 1696, § 1697a, § 1800, mWv. 1. Januar 2023 § 1795

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1632 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und

2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist."

2.
In § 1688 Absatz 2 wird die Angabe „35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „35a Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

3.
Dem § 1696 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet."

4.
§ 1697a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird."

5.
In § 1800 Satz 1 wird die Angabe „1632" durch die Wörter „1632 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

6.
In § 1795 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1632" durch die Wörter „1632 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 6 KJSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KJSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KJSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 KJSG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe i und Artikel 6 Nummer 6 treten am 1. Januar 2023 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 29 SchwFinBG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444 ) geändert worden ist, werden nach der Angabe „75.000 Euro" die Wörter ...