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Änderung § 1631c BGB vom 01.01.2023

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§ 1631c BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1631c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Textabschnitt unverändert)

§ 1631c Verbot der Sterilisation


(Text alte Fassung)

1 Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2 Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. 3 § 1909 findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2 Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. 3 § 1809 findet keine Anwendung.