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Änderung § 1644 BGB vom 01.01.2023

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§ 1644 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1644 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind


(Text neue Fassung)

§ 1644 Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte


vorherige Änderung

Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.



(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.

(2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Für die Erteilung der
Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2 Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.