Änderung § 1792 BGB vom 01.01.2023

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§ 1792 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1792 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1792 Gegenvormund


(Text neue Fassung)

§ 1792 Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger


vorherige Änderung

(1) 1 Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. 2 Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.

(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass
die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.

(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.

(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.



(1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich.

(2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels
zu dessen Wohl verpflichtet.

(3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen.

(4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseitigem Einvernehmen.

(5) In den Fällen
der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.




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