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Änderung § 1793 BGB vom 01.01.2023

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§ 1793 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1793 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels


(Text neue Fassung)

§ 1793 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten


vorherige Änderung

(1) 1 Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. 2 § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.

(1a) 1 Der
Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. 2 Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.

(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.



(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen

1. gemeinschaftlichen Vormündern,

2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,

3. dem
Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.

(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(heute geltende Fassung)