Änderung § 1794 BGB vom 01.01.2023

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§ 1794 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1794 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1794 Beschränkung durch Pflegschaft


(Text neue Fassung)

§ 1794 Haftung des Vormunds


vorherige Änderung

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger bestellt ist.



(1) 1 Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. 2 Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 3 Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.

(2) Ist der Mündel zur Pflege
und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.




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