Änderung § 2348 BGB vom 01.01.2023

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§ 2348 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2348 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Textabschnitt unverändert)

§ 2348 Form


(Text alte Fassung)

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(Text neue Fassung)

Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.




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