Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1560 BGB vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GüRegAbG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1560 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1560 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1560 Antrag auf Eintragung


(Text neue Fassung)

§ 1560 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. 2 Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.